Reeder, Eigner
Besondere Wasserfahrzeuge sind Schlepp- und Bugsierfahrzeuge, schwimmende Geräte sowie andere Fahrzeuge, die nicht an anderer Stelle genannt werden.
Angabe ist erforderlich, soweit es sich um ein Sportboot (§ 3.4) handelt.
Sofern es sich um ein Fahrgastschiff (§ 3.3) handelt, ist hier die Anzahl der zugelassenen Fahrgäste zu erfassen.
in Meter
Tag der Ankunft
Tag der Abreise
Sie stimmen mit unseren Datenschutzbestimmungen überein.
_ __ ___ __ __ ______ | |/ // / _ \\ \ \\/ // /_ _// | ' // / //\ \\ \ // -| ||- | . \\ | ___ || / . \\ _| ||_ |_|\_\\ |_|| |_|| /_//\_\\ /_____// `-` --` `-` `-` `-` --` `-----`
Mit * markierte Felder müssen ausgefüllt werden.
Mit dem Absenden der Daten erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir eingegebenen Daten zur weiteren Verarbeitung elektronisch gespeichert werden.